Feuerpolizeiliche Beschau

Feuerpolizeiliche Beschau - Zu Ihrer Sicherheit

Die Gemeinden haben regelmäßig feuerpolizeiliche Beschauen vorzunehmen, an denen (bei kommissioneller Durchführung) neben einem Gemeindeorgan auch der Rauchfangkehrermeister und ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr teilnehmen.


Die gesetzlichen Grundlagen

Diese sind in den §§ 19 - 21 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) geregelt, diese lauten:

§ 19 Feuerpolizeiliche Beschau

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist

a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre,

b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs.1 lit. b fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.

(3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

§ 20 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.

(2) Im übrigen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitgliedes der Gemeinde und eines Rauchfangkehrermeisters als Sachverständige vorzunehmen.

(3) Bei Bedarf sind für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen ein brandschutztechnischer Sachverständiger sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen beizuziehen.

(4) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes ist der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.

(5) Den Sachverständigen und den nach Abs. 1 die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführenden Rauchfangkehrermeistern gebührt eine Entschädigung. Diese setzt, soweit sie ihnen nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zusteht, der Gemeinderat fest, wobei die Entschädigung nicht höher sein darf als jene, die dem Rauchfangkehrermeister nach den für ihn geltenden Vorschriften zukommt.

(6) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages ist von der Gemeinde vorzunehmen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe für Wohn- und Betriebseinheiten und für eine Beschau nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 21 Auskunftspflicht

Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.


Was wird kontrolliert ?

Unter anderem die Punkte, die aus dem folgenden Mängelkatalog (entnommen aus dem Niederschriftsformular der Stadtgemeinde Zwettl) hervorgehen:

Äußere Beschau:
  • Antennenanlage über Dach blitzschutzmäßig nicht geerdet

  • Blitzschutzanlage augenscheinlich nicht in Ordnung - Attest fehlt

  • Fang köpfe schadhaft/Verputz ausgebrochen/Risse

  • Abdeckplatte(n) schadhaft

  • Fangaufsätz(e) schadhaft

  • Zugang zur Fangmündung schadhaft: Leiter/Treppe/Podest

  • Sicherheitsabstand Fangmündung - E-Leitungen nicht gegeben

  • Flüssiggaslagerung nicht ordnungsgemäß

  • Hinweisschild auf Flüssiggaslagerung fehlt am Gebäudeeingang zur Lagerstätte

  • Sonstige Lagerungen, die im Brandfall die Baulichkeit gefährden

Nebengebäude:

  • Öllagerung nicht ordnungsgemäß

  • Öllagermenge über 350 l - über 1000 l

  • Öllagerraum nicht brandbeständig ausgeführt

  • Entlüftung des Öllagerraumes fehlt - verschlossen

  • Brennbares Material lagert im Öllagerraum

  • Öllagerraumtür: keine Brandschutztür

  • Öllagerraumbeschriftung fehlt

Innere Beschau

Dachgeschoßbereich

  • Aufenthaltsraum im Dachgeschoss zum Dachbodenraum nicht- brandhemmend/brandbeständig - ausgeführt

  • Tür zum Dachbodenraum: keine Brandschutztüre

  • Einstiegsöffnung zum Spitzboden - zum Seitenboden: nicht brandhemmend

  • Dachbodenbeschüttung - Belag - fehlt - fehlt teilweise

  • Kehrtürchen im ausgebauten Dachgeschoss

  • Sicherheitsabstände Fang - Holzbauteile nicht gegeben

  • Fangverputz im Dachgeschoss fehlt/teilweise

  • Entlüftungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt

  • Sicherheitsabstand Kehrtürchen - Holzbauteile nicht gegeben

  • Kehrtürchen nicht frei zugängig - schadhaft

  • Dachbodenfenster nicht frei zugängig

  • Dachbodenöffnung nicht verschließbar

  • Leicht brennbare zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter lagern im Dachboden

  • Brennstofflagerung am Dachboden

  • Selchkammer im Dachboden schadhaft/Verputz fehlt teilweise

  • Sicherheitsabstand Seich - Holzbauteiie nicht gegeben

  • Innere Brandwand nicht verputzt - Verputz schadhaft

  • Tür in Brandwand: keine Brandschutztür - schadhaft

  • Lose Elektroleitungen im Dachgeschoss

  • Stiege/Leiter zum Dachboden schadhaft

Allgemein zuglänglicher Bereich:

  • Gänge/Stiegen nicht frei von Lagerungen

  • Elektroinstallationen entsprechen augenscheinlich nicht den ÖVE-Vorschriften (Attest vorlegen)

  • Sicherungen überbrückt

  • Schutzschalter (Fl-, FU-Schalter) nicht funktionsfähig

Heizungsanlagen

  • Zugang zum Heizraum - Öllagerraum verstellt
  • Heizraum fehlt auf Grund der Anlagengröße
  • Feuerlöscher vor Heizraum fehlt - nicht überprüft
  • Heizraumtür: keine Brandschutztür - Türschließer
  • Heizraumbeschriftung fehlt - Fluchtschalter nicht gekennzeichnet
  • Prüfbericht - Periodische Überprüfung der Heizanlage
  • Brandschutzschalter/Brandschutzstreifen schadhaft
  • Tropftasse unter Ölbrenner fehlt
  • Reinigungsöffnung im fix verlegten Verbindungsstück fehlt/ist schadhaft
  • Explosionsklappe schadhaft
  • Türkontaktschalter zum Öllagerraum fehlt
  • Sicherheitsabstand Brennstoff-Heizkessel-Verbindungsstück nicht eingehalten
  • Putztürchen schadhaft

Kellerbereich:

  • Lose Elektroleitungen
  • Lagerräume für flüssige Brennstoffe über 350 l im Keller
  • Zugang Gashauptabsperrhahn nicht - frei/gekennzeichnet

Garagenanlage:

  • Brennbare Gase - Flüssigkeiten - Brennstoffe lagern in der Garage
  • Verbindungstüre Garage - Nebenraum nicht brandhemmend
  • Putztürchen in der Garage
  • Erste Löschhilfe (Handfeuerlöscher) in der Garage fehlt oder nicht überprüft
  • Hinweistafeln in der Garage fehlen

Wohnbereich:

  • Feuerstätte durchgebrannt
  • Nicht brennbare Unterlage/Vorlageblech fehlt
  • Sicherheitsabstand der Feuerstätte zu brennbaren Bauteilen fehlt
  • Rauch/Abgasrohr durchgerostet
  • Verdacht auf Fehleinmündung
  • Anschlusskapsel durchgerostet
  • Putztürchen nicht frei zugänglich/nicht verschließbar
  • Aschelagerung in brennbaren Behältern
  • Brennbare Stoffe Holz/Textilien/Papier lagern zu nahe bei der Feuerstätte
  • Kennzeichnung der Flüssiggaslagerung fehlt
  • Flüssiggaslagermenge größer als 15 kg
  • Öllagermenge größer als 350 Liter
  • Badezimmerbe-, -entlüftung verschlossen (bei Gasfeuerstätten)
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